Kühn Controls-Zusatzbedingungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Allgemeines
Lieferungen und Leistungen der Kühn Controls Sociedad Limitada
und verbundenen Unternehmen erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie,
ergänzt durch die nachfolgenden Kühn Controls-Zusatzbedingungen.
Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung,
spätestens aber bei der Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme
einer Leistung von uns erkennt der Vertragspartner an, daß die Liefer-und
Zusatzbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit uns
gelten sollen. Die einmal mit uns vereinbarten Geschäftsbedingungen
gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
Unser Schweigen auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers
ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren
Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von unseren Bedingungen gelten
als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch -auch unter Vorbehalt- erfolgte
Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit unseren Geschäftsbedingungen.
Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen können nur durch
unsere Geschäftsführung vereinbart werden und werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen
Zugunsten des Bestellers gelten folgende Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen:
1. Zusätzlich zu Ziffer IV. 4. Satz 2 und Ziffer X. 1. Satz 3 der ZVEI-Bedingungen haftet der Lieferer auch für die
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung in diesem Falle auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
2. Abweichend von Ziffer VIII. 2. Satz 1 der ZVEI-Bedingungen verjähren Sachmängelansprüche erst in 24 Monaten.
3. Abweichend von Ziffer VIII. 3. der ZVEI-Bedingungen ist der Besteller zwar verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu
untersuchen und festgestellte Mängel dem Lieferer binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten
Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten jedoch
erst mit ihrer Entdeckung. Zur Fristwahrung genügt allerdings die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
4. Abweichend von Ziffer XI. 3. der ZVEI-Bedingungen verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers
sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 24 Monaten.
Dies gilt nicht in den in Ziffer XI. 2. Satz 1 der ZVEI-Bedingungen geregelten Fällen. In diesen Fällen und im übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Technische Angaben, Katalogangaben
Der Lieferer gibt angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erscheinenden Geräte, Materialien und Programme und der unterschiedlichen
Be- und Verarbeitungsmethoden, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, grundsätzlich keine Garantien über die jeweiligen
Beschaffenheiten der Lieferungen. Insbesondere Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte in den Katalogen des Lieferers
haben nicht den Charakter einer Garantie. Eine Gewähr für Mangelfolgeschäden ist auch bei ausnahmsweise abgegebenen
Garantien ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat ausdrücklich schriftlich bestätigt, auch für Schäden an anderen
Vermögensgegenständen des Bestellers als den Lieferungen selbst, einstehen zu wollen.
Unfallverhütungsvorschriften
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten für uns die Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik.
Zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriten
muß der Besteller dem Inbetriebnahme- bzw. Montageleiter bekanntgeben.
Diesem obliegt die Belehrung des eigenen und des eventuell beigestellten
Personals hinsichtlich der Einhaltung aller genannten Unfallverhütungsvorschriften.
Der Besteller und wir geben uns gegenseitig für ihren jeweiligen Bereich die für die Sicherheit
verantwortlichen Personen bekannt.
Änderungen
Konstruktive Änderungen, insbesondere von uns erkannte
Verbesserungen, behalten wir uns vor.
Wir behalten uns insoweit vor, ohne Rücksprache
mit unserem Vertragspartner, veränderten gesetzlichen Bestimmungen
und behördlichen Auflagen durch Änderungen des Liefergegenstandes
Rechnung zu tragen.
Instruktionen und Produktbeobachtung
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns herausgegebenen
Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer
auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung
mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
Der Besteller ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern
unserer Produkte entsprechende Regelung zu vereinbaren.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach
und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen uns ausgelöst,
stellt der Besteller uns im Innenverhältnis von den Ansprüchen
frei; sind uns zu vertretende Umstände mitursächlich geworden,
erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen.
Der Besteller ist verpflichtet, unsere Produkte und deren
praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung,
sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder
vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere
auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder eine
Gefahrenslage schaffende Verwendungen und Verwendungsfolgen. Die gewonnenen
Erkenntnisse sind an uns unverzüglich mitzuteilen.
Schutzrechte
Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen,
Skizzen, Software oder sonstigen Angaben werden in patent-, muster- und
markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn
durch die Ausführung solche Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte
verübt werden, trägt der Besteller jeden uns durch den Eingriff
erwachsenen Schaden.
Für Schäden, die uns entstehen durch Weitergabe
von Geräten, Muster, Informationen an die Konkurrenz, machen wir den
jeweiligen Käufer nach dem Urheberechtsgesetz und dem Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb des BGB voll haftbar.
Datenschutz
Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes
informieren wir Sie, daß wir Ihre Daten, - soweit geschäftsnotwendig
und gesetzlich zulässig - in unserer Datenverarbeitungsanlage speichern.
Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen muß die gesamte Warenmenge
innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Erfolgen die Abrufe
nicht innerhalb dieser Frist, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen
Mengen abzusenden und zu berechnen. Hieraus entstehende Forderungen unterliegen
unseren normalen Zahlungsbedingungen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung
aller jetzigen und künftigen Forderungen, die wir, gleich aus welchem
Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware
im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Die Verarbeitung der Ware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten;
die neuen Sachen werden unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht
zu uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten
Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung
oder Vermengung werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften. Sollte trotzdem unser Eigentum untergehen und der Besteller
(Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf
uns sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller
hat in allen genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im unverarbeiteten
wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes
zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt
automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller,
bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsel
sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im übrigens
sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung und Sicherungsübereignung, unzulässig.
Der Besteller tritt bereits jetzt an uns alle aus der
Weiterveräußerung der Vorbehalstsware in verarbeitetem und unverarbeitetem
Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der
Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder
vermengter Vorbehaltsware erwerben wir den erstrangigen Teilbetrag, der
dem prozentualen Anteil des Rechnungswerts seiner gelieferten Ware zzgl.
eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich
des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an uns abgetretenen
Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen.
Wir werden von unserem Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen -auch gegenüber Dritten-
vereinbarungsgemäß nachkommt.
Diese Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller
nicht die Abtretung seiner Anschlußforderungen an ein Factoring-Institut
im Rahmen des sogenannten echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos.
Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut
auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an uns ab und verpflichtet sich,
dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch uns
diese Abtretung anzuzeigen.
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
ist der Besteller nicht berechtigt, unsere Forderung in ein Kontokorrent
einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an uns im voraus
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten
Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer
geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller
seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlußsaldo
bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an uns ab; die Abtretung
umfaßt kausale und abstrakte Salden.
Unsere Sicherunsrechte erlöschen erst bei vollständiger
Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber
uns. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen unsere Sicherungsrechte
erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst
hat und ein Rückgriff gegen uns nicht mehr möglich ist. Wir verpflichten
uns, nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden
Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in
dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Uns entstandenen Interventionskosten
gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war
und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich
versucht wurde oder aber der Mißerfolg vom Besteller zu vertreten
ist.
Auf unserem Verlangen hat der Besteller unverzüglich
eine Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware
zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen
sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei einer Bestellfirma, der keine
natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender
Gesellschafter angehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder
die Geschäftsführung persönlich.
Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach dem Ausstelldatum
rein netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tage werden 2 % Skonto
gewährt. Montageleistungen sind sofort zahlbar, rein netto ohne Abzug.
Gerät der Besteller in Verzug, betragen die Verzugszinsen 10 % über
dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Darüber hinaus kann Kühn Controls eine Säumnisgebühr von bis zu 20 EUR erheben.
Bei Projektgeschäften wird bei Auftragserteilung
eine Anzahlung von 1/3 des Auftragswertes fällig.
Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt,
die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers beeinträchtigen können,
so dürfen wir sofortige Vorauszahlung verlangen.
Verkauf in das Ausland
Der Besteller verpflichtet sich, keine von uns gelieferten
Produkte, Dokumentationen (auch Software) im Ausland direkt oder indirekt an staatliche Organisationen,
Unternehmen oder Privatpersonen zu verkaufen, oder zu Überlassen, soweit er Kenntnis davon
hat, daß diese Produkte für militärische Zwecke verwendet
werden sollen.
Maßgeblich für alle Exportgeschäfte sind für uns die Definitionen der INCOTERMS 2000.
Bei der Erfüllung von Exportaufträgen übernehmen
wir keine Gewähr für eine behördliche Abnahme des Liefergegenstandes
im Ausland. Dies gilt insbesondere, sofern öffentlich rechtliche Vorschriften
nach Abschluß des Vertrages geändert werden. Soweit Änderungen
im Einzelfall vereinbart werden, erfolgen diese auf Kosten und Risiko des
Vertragspartners.
Für Dokumente aller Art gelten im Zweifelsfalle grundsätzlich die deutsche Fassung.
Frist für Lieferungen und Leistungen
Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen
Eingang sämtliche vom Besteller zu liefernden Beistellungen. Wird
diese Voraussetzung nicht erfüllt, so wird die Frist entsprechend
unserem Fertigungsablauf verlängert.
Das gilt auch für Änderungen, Umbauten, Genehmigungen,
Beschaffung von Materialien und sonstige Leistungen die vom Besteller veranlaßt
worden sind.
Gefahrübergang
Bei Verzögerung von Inbetriebnahme-bzw. Montagebeginn um mehr als 7 Tage geht die Gefahr für
bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Zeit der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den
Besteller über, sofern der Lieferer die Gründe der Verzögerung bzw. Unterbrechung nicht selbst zu vertreten hat.
Haftung für Mängel
Bei Verzögerung von Inbetriebnahme in eigenen Betrieb oder der Beendigung eines etwa vereinbarten
Probebetriebs um mehr als 7 Tage verkürzt sich die vertragliche Gewährleistungspflicht um die Dauer der Verzögerung,
sofern die Gründe der Verzögerung nicht schuldhaft auf den Lieferer zurückzuführen sind.
Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus den vorerwähnten möglichen Verzögerungen ergeben können, wird von uns ausdrücklich ausgeschlossen.
Weiterhin haftet der Lieferer nicht für Mängel, die durch beigestelltes Personal verursacht wurden, sofern er nachweist,
daß er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
Der Besteller haftet uneingeschränkt für die von ihm beigestellte Teile.
Daselbe gilt für alle von Ihm an uns vorgeschriebene Bauteile, auch wenn diese von uns beschafft worden sind.
Der Besteller steht dafür ein, daß alle von
Ihm vorgeschriebene Spezifikationen, Normen, interne Werksnormen, Vorschriften,
Zeichnungen, Informationen und Programme den allgemeinen Stand der Technik
entsprechen und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht
im Widerspruch steht.
Die von uns in den Leistungsbeschreibungen angegebene
Daten über die Leistungsfähigkeit des Vertragsgegenstandes sind
ungefähre Angaben mit beschreibendem Charakter. Sie stellen keine
Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 463 BGB dar, sofern sie
nicht ausdrücklich als "Zusicherung einer Eigenschaft " bezeichnet
und schriftlich bestätigt sind.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Verträgen
mit unseren Vertragspartnern wird Neuenbürg, Deutschland, vereinbart,
soweit es sich bei unseren Vertragspartnern um Kaufleute handelt, die nicht
zu den §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, oder
um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich
/ rechtliche Sondervermögen. Ebenso gilt Neuenbürg als Gerichtsstand
vereinbart, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland besitzt. Erfüllungsort ist immer Neuenbürg.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen diese Zusatzbedingungen
unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung
am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn Lücken offenbar werden.
Stand: September 2002. Geändert am 26.09.2002. http://www.kuehn-controls.de. Geschäftsführer Raúl Steimbach.