Kühn Controls-Zusatzbedingungen für die Beschaffung von
Waren und Dienstleistungen (Einkaufsbedingungen)
Allgemeines
Die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Kühn
Controls S.L. erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, ergänzt
durch die nachfolgenden Einkaufbedingungen, die vorrangig sind.
Mit der Entgegennahme eine von uns ausgestellte Anfrage, eine Bestellung,
spätestens aber bei der Erfüllung eines Auftrages, erkennt der
Lieferant an, daß die Liefer-und Zusatzbedingungen für die gesamten
Geschäftsbeziehungen mit uns gelten sollen. Die einmal mit uns vereinbarten
Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse
als vereinbart.
Unser Schweigen auf anderslautende Bestimmungen des Lieferanten ist
nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung
wird widersprochen.
Angebote
Angebote unserer Lieferanten werden nur als Vertragsanträge,
ausschließlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse
und Leistungen der Elektroindustrie sowie unsere Einkaufsbedingungen, angenommen.
Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Wenn nicht im Einzelfalle anderes vereinbart ist, hat sich der Bieter,
3 Monate vom Datum des Angebotes an gerechnet, an sein Angebot gebunden
zu halten.
Unsere Bestellung gilt immer als Annahme des Vertragsantrages des Bieters.
Bestellungen
Bestellungen als Vertragsannahme werden ausdrücklich
und Ausschließlich mittels unseres Bestellformulars erteilt. Die
Übermittlung der Bestellung kann in dringenden Fällen mittels
Telefax oder Telefon erfolgen. Telefonbestellungen sind nur unter Vorbehalt
einer endgültigen schriftlichen Bestellung gültig.
Die Bestellung gilt als ordnungsgemäß, wenn in ihr nur auf
das Angebot des Bieters Bezug genommen wird oder unsere Bestellung eine
Fotokopie des Angebotes des Bieters beigelegt wurde.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
Preise
Alle uns in Vertragsanträgen genannten Preise sind
Festpreise, wenn nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart
ist. Dies gilt auch für Rahmenaufträge, wo die Preise ebenso
über die gesamte Laufdauer der Vereinbarung Festpreise sind.
Preise sind für uns immer Nettopreise. Wenn keine Frei-Haus-Lieferung
vereinbart wurde, müssen die Kosten für Fracht, Verpackung und
Transportversicherung gesondert ausgewiesen werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
muß extra ausgewiesen sein.
Wenn nicht anders im Einzelnen vereinbart ist, sind alle Preise in
EURO abzugeben.
Termine
Alle von uns genannten Liefertermine sind nach dem Kalender
bestimmt und als Fixtermine zu verstehen.
Werden diese Termine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle im
Falle des Verzugs gegebenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
Der Liefertermin versteht sich ausschließlich als der Tag des
Eintreffens der Lieferung oder Leistung an den von uns vorgegebenen Lieferanschrift.
Unbeschadet weiterer Schritte, behalten wir uns das Recht vor, bei
nicht Einhaltung zugesagter Termine, für jeden Tag im Lieferverzug,
das Zahlungsziel um 5 Tage zu verlängern.
Für Lieferungen oder erbrachte Leistungen vor dem von uns definierten
Liefertermin werden wir diese unter Vorbehalt und für uns ohne jegliche
Verpflichtung zwischenlagern bis der von uns in der Bestellung definierte
Liefertermin eintrifft.
Gefahrensübergang
Für alle Lieferungen geht im Falle des Versendungskaufes,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird,
die Gefahr auf uns nach der Abladung, an der von uns bezeichneten Abladestelle
über. Wir sind berechtigt, jede beliebige Abladestelle bei der Aufforderung
zur Angebotsabgabe zu nennen.
Beim Werksliefervertrag (Lieferung und Montage) bleibt jegliches Risiko
für den gesamten Auftragsumfang beim Lieferanten bis zur Abnahme der
kompletten Anlage durch den Endkunden / Bauherrn. Die Gefahr geht dann
direkt vom Lieferanten auf den Endkunden über.
Liefermengen
Es ist nur erlaubt, die von uns bestellte Menge zu liefern.
Andere Mengen werden von uns nur akzeptiert, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Warenbegleitpapiere,
Frachtbriefe, Lieferantenerklärungen, Prüfprotokolle und sonstige
Unterlage auf seine Kosten zu beschaffen und uns rechtzeitig vorzulegen.
Hängt die Abnahme der Lieferung von Dokumenten ab, sind wir nicht
im Annahmeverzug, wenn der Lieferant die Dokumente nicht rechtzeitig, unter
Einschluß einer angemessenen Zeit für deren Prüfung, vorgelegt
hat.
Teillieferungen
Erbringt der Lieferant Teillieferungen auf eine vertraglich
vereinbarte Leistung, ist die Leistung erst erbracht, wenn insgesamt geliefert
ist.
Die durch Teillieferungen entstandene Mehrkosten z.B. Transport, Verpackung
und Versicherung trägt der Lieferant.
Wir sind berechtigt, diese Mehrkosten mit den Ansprüchen des Lieferanten
zu verrechnen.
Teillieferungen werden nicht als in sich jeweils abgeschlossenes Geschäft
betrachtet.
Unsere Ansprüche aus diesen Einkaufbedingungen hinsichtlich einer
vertraglich vereinbarten Leistung werden durch Teillieferungen nicht berührt,
insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung.
Lieferung bei Abrufaufträgen
Ist mit dem Lieferant ein Abrufauftrag abgeschlossen,
ist der Lieferant verpflichtet, die Abrufmengen so bereitzustellen, daß
er den Liefertermin als Fixtermin einhalten kann.
Qualität und Qualitätsprüfung
Wir akzeptieren nur die von uns vorgeschriebenen Qualitäten
und Eigenschaften.
Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität einer Lieferung
ist deren Zustand beim Eintreffen in unserer Wareneingangskontrolle. Für
Leistungen ein Abnahmeprotokoll.
Beanstandungen werden in ein "Materialfehlerprotokoll" dokumentiert
und mit der fehlerhaften Ware unverzüglich zu Lasten des Lieferanten
zurückgeschickt.
Sind bestimmte Qualitäten vereinbart, so gilt dies als Vereinbarung
zugesicherte Eigenschaften. Erfolgt die Lieferung oder Leistung anderer
Qualitäten oder mangelt den Liefergegenständen oder Leistungen
sonst eine zugesicherte Eigenschaft, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Lieferstörungen
Vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich. Bei allen
Lieferstörungen, welche der Lieferant zu vertreten hat, sind wir,
unbeschadet von allen weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, berechtigt,
nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, Ersatzbeschaffung bei
Dritten vorzunehmen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Alle bei uns durch Lieferstörungen, welche der Lieferant
zu vertreten hat, anfallenden Kosten hat der Lieferant zu ersetzen.
Die Abnahme verspäteter Lieferungen und Leistungen stellt keinen
Verzicht auf Ersatzansprüche dar.
Erkennt der Lieferant bei sich eintretende mögliche Lieferstörungen,
ist er verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. Unterlaßt
er die unverzügliche Anzeige oder führt diese verspätet
durch, hat er, unbeschadet aller weiteren Ansprüche, jeder an der
unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstehenden Schaden zu ersetzen.
Lieferstörungen gleichgesetzt wird auch die Lieferung von nicht
vereinbarten Qualitäten von Waren und Dienstleistungen, deren zugesicherte
Qualitäten, Eigenschaften und/oder Leistungen mangeln.
Abnahme
Im Falle von Betriebsstörungen bei uns aufgrund
von Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Krieg, Verfügungen von
hohen Hand und allen sonstigen Umständen, welche wir nicht zu vertreten
haben, sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme befreit, solange diese
Beeinträchtigungen anhalten.
Wenn wir bei der Abnahme dem Lieferanten technische Hilfe leisten,
dafür Gerät und Personal zur Verfügung stellen, erfolgt
dafür von uns an den Lieferanten Berechnung zu unseren Preisen oder
Kostensätzen. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag an der betreffenden
Rechnung des Lieferanten zu kürzen.
Verpackung
Verpackungsmaterial kann uns der Lieferant nur in dem
Umfange berechnen, wie wir ihm schriftlich genehmigt haben. Wird das Verpackungsmaterial
von uns zurückgegeben, muß Gutschrift in vollem Umfange der
Berechnung erfolgen.
Wir behalten uns das Recht vor, Vorschriften über
die Verpackung, die Wahl des Transportmittels, Weges sowie über die
Transportversicherung zu machen.
Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine und Versandanzeigen
Auftragsbestätigungen (AB), und Rechnungen (Rg.)
sind in einfacher Ausfertigung mit separater Post an uns zu versenden;
sie dürfen nicht der Ware beigelegt werden. Lieferscheine müssen
mit der Ware beigelegt werden.
Alle diese genannte Dokumente sind neben der genauen
Bezeichnung des Lieferumfanges nach Artikel, Art und Menge, insbesondere
unsere Bestellnummer und Besteller anzugeben.
Direkte Lieferungen an Baustellen oder unserer Kunden
sind grundsätzlich neutral unter unserem Namen durchzuführen.
Bereits exportmäßig verpackte Lieferungen
werden von uns nur auf äußerliche Schäden hin geprüft.
Für den richtigen Inhalt, Menge, Qualität, Verpackung etc. ist
der Lieferant verantwortlich.
Mehrkosten als Folge einer Nichtbeachtung der vorgenannten
Forderungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
Versand
Wir bestimmen im Einzelfall die Versandart, den Versandweg
und erforderlichenfalls auch den Spediteur oder Frachtführer für
die von uns bestellte Ware. Stellen wir den Lieferanten die Versandart
frei, hat er diejenige mit der größten Liefersicherheit, Schnelligkeit
und den günstigsten Kosten zu wählen.
Verstößt der Lieferant gegen unsere Vorschriften,
hat er die möglicherweise daraus entstehenden zusätzlichen Kosten
zu tragen. Wir sind berechtigt, die Mehrkosten, sofern sie gegen uns gerichtet
werden, von der Faktura des Lieferanten abzuziehen.
Werkzeuge, Unterlagen und Zeichnungen
Erhält der Lieferant von uns zum Zwecke der Durchführung
des Auftrages Werkzeuge, Prüfmittel, Unterlagen, Pläne, Muster,
Zeichnungen, Datenträgern, etc., ist er verpflichtet, diese mit jeder
erforderlichen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln.
Er darf sie Dritten nur zum vertragsgemäßen
Gebrauch zugänglich machen.
Verstößt der Lieferant gegen diese Auflagen
und entsteht uns daraus ein Schaden, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Lieferant hat die Ihm überlassenen Unterlagen
Werkzeuge, Prüfmittel, etc., nach unseren Weisungen zu behandeln und
sie, benötigt er sie nicht mehr, an uns ohne Einschränkungen
zurückzugeben.
Er hat an diesen Werkzeuge, Prüfmittel, Unterlagen
etc. kein, wie immer geartetes Zurückbehaltungsrecht.
Gewährleistung
Der Lieferant haftet für mangelfreie Lieferung und
Vertragserfüllung. Die Lieferannahme durch uns erfolgt immer unter
dem Vorbehalt einer Mengen-Qualitäts- und Entsprechungskontrolle sowie
einer Kontrolle hinsichtlich der zugesicherten Eigenschaften.
Für sofort oder erst später erkennbare Mängel
haftet der Lieferant für die Dauer der Gewährleistungsfrist.
Unsere Mängelrüge ist nicht an die Einhaltung einer bestimmten
Frist gebunden.
Im Rahmen der Gewährleistung stehen uns wahlweise
die folgenden Rechte zu:
Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Herabsetzung
des Verkaufspreises, kostenlose Ersatzlieferung, Beseitigung der Mängel
auf Kosten des Lieferanten, wobei in die Kosten alle weitere Kosten der
Mängelbeseitigung einschl. der Arbeits-, Fahrt- und Übernachtungskosten
sowie der Auslösungen inbegriffen sind, weiterhin Schadenersatz wegen
Nichterfüllung soweit der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt oder ein Fehler arglistig verschwiegen wird.
In unsere Gewährleistungsrechte sind eingeschlossen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, Ansprüche aus Produkthaftung, Ansprüche
aus Verschulden beim Vertragsabschluß, Ansprüche aufgrund grob
fahrlässigem Verhalten des Lieferanten einschl. dessen Erfüllungsgehilfen.
Ist der Lieferant zur Mängelbeseitigung verpflichtet,
hat er diese unverzüglich durchzuführen. Kommt er diese Verpflichtung
auch nach einer Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht nach, sind wir
berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen
Dritten vornehmen zu lassen, jeweils auf Kosten des Lieferanten.
Vertragsstrafe
Wir behalten uneingeschränkt das Recht vor, mit
dem Lieferanten für das Herbeiführen einer Leistung oder das
Unterlassen einer Handlung eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Diese gilt
als verwirkt, wenn der zugesagte Erfolg unterbleibt oder die zu unterlassende
Handlung trotzdem vorgenommen wird. Wir sind berechtigt, die verwirkte
Vertragsstrafe mit Ansprüchen des Lieferanten zu verrechnen.
Konzernaufrechnung
Sämtliche von uns erteilte Aufträge sind ausdrücklich
unter Ausschluß jeglicher Aufrechnung durch andere Unternehmen eines
Konzerns erteilt.
Eigentumsvorbehalt
Wir akzeptieren grundsätzlich keinen - wie immer
gearteten - Eigentumsvorbehalt.
Schutzrechte
Überall wo erforderlich ist, versichert der Lieferant,
daß die für uns erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten
Dritter sind. Ergeben sich trotzdem Schutzrechte, hat der Lieferant alle
damit verbundenen Kosten, Gebühren usw. zu tragen und uns vollständig
von allen Verpflichtungen freizustellen.
Zahlung
Wenn mit dem Lieferant nicht ausdrücklich anders
vereinbart ist, gilt folgendes:
wir zahlen ausschl. durch Banküberweisung oder mit
- für den Lieferanten- spesenfreiem Akzept.
Die Barzahlung erfolgt mit 3% Skonto, 14 Tage nach Eingang
der Rechnung und erfolgte Lieferung/Leistung oder 30 Tage mit 2% Skonto
oder 60 Tage Netto.
Unbeschadet weitere Schritte, behalten wir uns das Recht
vor, bei nicht Einhaltung zugesagte Liefertermine, für jeden Tag im
Lieferverzug, das Zahlungsziel um 5 Tage zu verlängern.
Sofern bei der An-/ Abnahme Mängel festgestellt
werden, kann bis zu deren Beseitigung ein von uns als angemessen angesehener
Teil des Rechnungsbetrages einbehalten werden.
Wir haben das Recht der Aufrechnung mit fälligen,
eigenen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten.
Änderungen am Liefergegenstand
Änderungen gegenüber denjenigen Standards,
die dem Vertragsabschluß zugrunde gelegt haben, egal auf welchem
Grunde auch immer, bedürfen immer unserer schriftlichen Zustimmung.
Unfallverhüttungsvorschriften
Für uns gelten die Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgesnossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik.
Zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriten
muß der Lieferant dem Inbetriebnahme- bzw. Montageleiter bekanntgeben.
Diesem obliegt die Belehrung des eigenen und des eventuell beigestellten
Personals hinsichtlich der Einhaltung aller genannten Unfallverhütungsvorschriften.
Der Lieferant und wir geben uns gegenseitig für
ihren jeweiligen Bereich die für die Sicherheit verantwortlichen Personen
bekannt.
Datenschutz
Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes
informieren wir Sie, daß wir Ihre Daten - soweit geschäftsnotwendig
und gesetzlich zulässig - in unserer Datenverarbeitungsanlage speichern.
Gerichtstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Verträgen
mit unseren Lieferanten wird Neuenbürg, Deutschland, vereinbart,
soweit es sich bei unseren Lieferanten um Kaufleute handelt, die nicht
zu den §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, oder
um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich
/ rechtliche Sondervermögen. Ebenso gilt Neuenbürg als Gerichtsstand
vereinbart, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland besitzt. Erfüllungsort ist immer Neuenbürg.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen diese Zusatzbedingungen
unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung
am nächsten komm. Dasselbe gilt, wenn Lücken offenbar werden.
Stand: Januar 2001. Sitz der Gesellschaft: Pamplona, Spanien. http:// www.kuehn-controls.de